AGB's

AGB's

I. Allgemeines

  • Für Lieferungen und Reparaturen gelten ausschliesslich die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
  • Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
  • Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  • Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Der Käufer ist an seine Bestellung für die Dauer von sechs Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen. Für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung allein massgebend.
  • Beschreibungen des Liefergegenstandes, Abbildungen und technische Angaben sind ebenso wie Kostenvoranschläge grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt sind. Zugesicherte Eigenschaften werden ausdrücklich schriftlich im Vertrag selbst festgelegt.
  • Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  • Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Verkäufers.
  • Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist Gerichtsstand ausschliesslich der Sitz des Verkäufers.
  • Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

II. Preise

  • Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk/Importeurlager ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer. Die Überführung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
  • Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der vereinbarten Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  • Ungeachtet der Regelung im vorstehenden Absatz behält sich der Verkäufer das Recht vor, durch Mitteilung an den Käufer zu jedem Zeitpunkt vor der Lieferung den Preis der Waren zu erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten für den Verkäufer widerzuspiegeln, die auf einen externen Faktor außerhalb der Kontrolle des Verkäufers zurückzuführen ist (wie z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, erheblicher Anstieg der Materialkosten oder anderer Herstellungskosten) oder eine Änderung der Liefertermine, und er wird den Preis reduzieren, wenn externe Kosten (wie z.B. Zölle) sich ändern oder wegfallen.

III. Liefer- und Leistungszeit

  • Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich feste Lieferzeiten vereinbart sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist gleichzeitig ein neuer Liefertermin festzulegen. Wird der Liefertermin vom Verkäufer um mehr als sechs Wochen überschritten, so kann der Käufer dem Verkäufer bei Neuherstellung eine Nachfrist von sechs Wochen setzen.
  • Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  • Der Käufer kann im Falle der Überschreitung von Lieferfristen Ersatz des Ver- zugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens Drittlieferern bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, solange die Änderung des Kaufgegenstandes unerheblich und für den Käufer zumutbar ist.

IV. Gefahrenübergang

  • Die Gefahr des zufälligen Übergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht spätestens, wenn der Liefergegenstand das Werksgelände verlässt, auf den Käufer über.
  • Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges, sowie zweck- entsprechende Verpackung nimmt der Verkäufer nach seinem Ermessen vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dem Käufer stehen insoweit Schadensersatzansprüche nur zu, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Übernimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb von zwei Wochen seit dem Tage des Versandes der Fertigstellungsanzeige, geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung mit dem Tage des Versandes der Anzeige auf den Käufer über. Dabei genügt es, wenn der Verkäufer die Anzeige an die vom Käufer genannte Adresse zum Versand bringt.

V. Abnahme

  • Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  • Bleibt der Käufer mit der Übernahme einer Neulieferung seit dem Tag der Bereitstellungsanzeige länger als vierzehn Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15% des Nettolieferpreises zuzüglich Mehrwertsteuer als Entschädigung zu fordern, es sei denn, dass der Verkäufer den Nachweis führt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  • Werden am Liefergegenstand vor der Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten Handlungen vorgenommen (wie z. B. Betätigung der Lenkung), so haftet dieser für dadurch entstehende Schäden.

VI. Gewährleistung

  • Ist der Käufer eine juristische Person, leistet der Auftragnehmer folgende Gewähr: Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers darauf, seine Ansprüche gegen seinen Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und dem Käufer auf direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Für den Fall des Fehlschlagens gegen Dritte gerichteten Gewährleistungsansprüche tritt der Verkäufer in die Gewährleistung ein, es sei denn, dass die von ihm nicht selbst hergestellten oder reparierten Teile und Fremdleistungen vom Käufer selbst stammen.
  • In allen Fällen bestimmt sich die Gewährleistungsverpflichtung inhaltlich wie folgt:
    1. Nimmt der Käufer den Liefer- oder Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält.
    2. Mängelrügen sind unverzüglich nach Entdeckung eines versteckten Mangels schriftlich mitzuteilen.
    3. Die Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers beschränkt sich darauf, den Mangel durch Nachbesserung am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen oder nach Wahl des Verkäufers unentgeltlichen Ersatz des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben zu leisten.

     

  • Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass - der Käufer einen festgestellten Fehler nicht rechtzeitig angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. - der gelieferte oder reparierte Gegenstand unsachgemäss behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefer- oder Reparaturgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder - bei Schaden an dem Liefer- bzw. Reparaturgegenstandes Änderungen vorgenommen worden sind, ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers einzuholen (insbesondere Einbau von Teilen). - Wartung oder Pflege in einem von dem Auftragnehmer für die Betreuung nicht anerkannter Betrieb vorgenommen worden ist.
  • Für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen wird ein vollständiger Gewähr- leistungsausschluss vereinbart. Der Verkauf bzw. die Lieferung der Sache erfolgt so, wie diese steht und liegt und somit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

VII. Zahlungsbedingungen

  • Zahlungsanweisungen, Schecke und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber vorgenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  • Zahlungen werden stets -- auch bei entgegengesetzter Bestimmung -- auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
  • Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen sachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
  • Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmässig (Rechnungswert) auf den Käufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • Während der Dauer des Eigentumvorbehaltes ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäss den Bestimmungen der allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen nachkommt und sich insbesondere nicht im Zahlungsverzug befindet.
  • Der Käufer hat die Pflicht, unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Gegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemässem Zustand zu halten, sowie alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungs- und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich beim Verkäufer oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes von dem Auftragnehmer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
  • Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräusserung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz an dem Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Käufer hat bei der zuständigen Stelle zu beantragen, dass der Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
  • Bei Eingriffen durch Dritte in den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen und diesen von dem Eigentumsvorbehalt des Verkäufers in Kenntnis zu setzen. Der Käufer trägt die Kosten von Massnahmen zur Beseitigung des Eingriffs. Bei einer Pfändung durch den Verkäufer kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass er den Liefergegenstand aus irgendwelchen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.
  • Hat der Verkäufer dem Käufer die Veräusserung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt dieser hiermit sämtliche Rechte gegen den Drittkäufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers ab.
  • Kommt der Käufer in Zahlungsrückstand bzw. -verzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer die Herausgabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstandes verlangen und diesen unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle werden die beidseitigen Leistungen nach den Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes zurückgewährt. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss etwaiger Zurückbehaltungsrechte verpflichtet, den Gegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, sie beruhten auf dem gleichen Vertragsverhältnis. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Klärung des Rücknahmeverlangens geäussert werden kann, ermittelt sie nach Wahl des Verkäufers öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Die Verwertungskosten betragen ohne weiteren Nachweis mindestens 10% des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, unbeschadet des Gegenbeweises durch den Käufer.
  • Erteilt der Verkäufer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung so eine Finanzierungsbank, so überträgt der Käufer mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwaltschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Verkäufer mit der Massgabe, dass nach Erlöschen des Sicherungseigentums der Finanzierungsbank das Eigentum von dieser unmittelbar wieder an den Verkäufer übergeht. Sollte ein Eigentumserwerb des Verkäufers an dem Liefergegenstand nicht möglich sein, tritt der Käufer etwaige ihm zustehende Ansprüche auf Rückvergütung oder an den Gegenstand geleistete Zahlungen bereits dann an den Verkäufer im vollen Umfang ab. In all diesen Fällen wird die Übergabe des Liefergegenstandes dadurch ersetzt, dass dieser dem Käufer durch den Verkäufer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.

IX. Vertragliches Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht

  • Dem Verkäufer steht wegen seinen Forderungen ein vertragliches Pfand- sowie Zurückbehaltungsrecht an den in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Aufträgen und erbrachten Leistungen geltend gemacht werden.
  • Im Falle des Pfandverkaufs durch den Verkäufer genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte dem Verkäufer bekannte Anschrift des Käufers.

X. Konstruktionsänderung

  • Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

XI. Haftung

  • Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer wegen Verschulden bei Vertrags-abschluss, Verletzung von Nebenverpflichtungen und aus anderem Rechtsgrund (z.B. aus Gewährleistung) bestehen nur, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft insbesondere auch den Verlust oder Schäden an angelieferten Fahrgestellen, Auftragsgegenständen bzw. den Inhalt abgelieferter Auftragsgegenstände sowie Probe-, Überführungs- und sonstige Fahrten, soweit der Schaden über den Rahmen des jeweils von dem Verkäufer abgeschlossenen Versicherungsschutzes hinausgeht.
  • Schadensersatzansprüche gegen Erfüllungsgehilfen werden vom Verkäufer ausdrücklich ausgenommen, soweit den Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.



Stand: Oktober 2001 Allgemeine Geschäftsbedingungen



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